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Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022

Sebastian Bock on 16.01.2023

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,   

 

die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas?Wärme?Soforthilfegesetz ? EWSG)“ verabschiedet, das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist.   
 

Hiermit wird eine Entlastung der Wärmeversorgungsunternehmen sowie der Erdgasliefe-ranten und der Vermieter vorgenommen. Der Erdgaslieferant hat für den Monat Dezember 2022 keinen Abschlag eingezogen. 


Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Die Höhe der Entlastung wird für Sie in der Regel auf der Grundlage von 1/12 des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs berechnet. Als Rechengrundlage ist der 
im Dezember 2022 gültige Arbeits- und Grundpreis heranzuziehen.

 

Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022, welche im Jahre 2023 an Sie erfolgt, weiter. 

 

Im Übrigen verweisen wir auf das Informationsschreiben des Bundesministeriums für  Wirtschaft und Klimaschutz, welches Sie unter dem Link www.bmwk.de erreichen. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Fürstenwalder Wohnungsbaugenossenschaft eG  
Verwaltung
 

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